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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der

 

SMC Motoren- und Systemtechnik GmbH 

Sitz: Halle (Saale), Amtsgericht Stendal, HRB 5744 

Stand 12/2006 

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1. Allgemeines/Vertragsabschluss 

a. Lieferverträge schließen wir nur zu den folgenden Bedingungen ab. 

b. Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferung oder der Leistung sind die beider-seitigen schriftlichen Erklärungen maßgeblich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 

c. Widersprechende oder von unseren Konditionen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir von den Bedingungen des Bestellers Kenntnis haben und die Liefe-rung vorbehaltlos ausführen, es sei denn, sie wurden von uns schriftlich anerkannt. 

d. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 I BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung. 

e. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. 

f. Wurden diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in eine andere als die deutsche Sprache übersetzt, gilt bei deren Auslegung im Zweifel der deutsche Text. Übersetzungen in andere Sprachen dienen insofern nur der leichteren Kenntnisnahme und Information. 

 

2. Preise 

a. Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und Umsatzsteuer. 

b. Sollten sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, verständigen sich die Vertragspartner über eine Anpassung der Preise. 

 

3. Lieferungs- und Abnahmepflichten 

a. Die Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Wurde nichts anderes vereinbart, gilt als Liefertag der Tag des Versan-des. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, ist der Liefertag der Tag der Bereitstellung. Es sind Teillieferungen zulässig, wenn dem nicht ein erkennbares Interesse des Bestellers entgegen-steht. 

b. Wenn wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt oder auf Grund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretender Umstände wie z.B. behördlicher Maßnahmen, Unruhen oder Ausblei-ben von Lieferungen unserer Lieferanten gehindert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, so können wir oder der Besteller hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatz-ansprüchen zurücktreten. 

c. Falls wir in Verzug geraten, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Ein Recht auf Schadensersatzansprü-che wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens steht dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Kardinal- oder vertragswesentlichen Pflichten beruhte. Im Falle leichter oder einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung in jedem Fall auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

d. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Bestellmengen und Abnahmeterminen können wir, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, spätestens drei Monate nach Auftragsbestäti-gung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern.

e. Wünscht der Besteller, dass Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind deren Art, Umfang und Bewertungskriterien zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluss, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers. 

f. Soll eine Lieferung anhand eines von uns erstellten Musters erfolgen, so hat der Besteller dieses Mus-ter in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung des Musters zu besichtigen und über die Musterfreigabe zu entscheiden. Erfolgt die Bemusterung trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, nicht, so sind wir berechtigt, das Muster zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Damit gilt das Muster als freigege-ben. 

 

4. Versand und Gefahrübergang 

a. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen. 

b. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung der Lieferung über. 

 

5. Maße, Gewichte und Liefermengen 

a. Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN-Normen. Im Übrigen geben wir Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie sind jedoch keine zugesi-cherten Eigenschaften. Geringfügige Abweichungen, insbesondere bei gießereitechnisch bedingten Mehr- oder Mindergewichten, berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 

b. Gegenüber der Auftragsmenge ist aufgrund der technologischen Besonderheiten von Metallgießver-fahren eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % zulässig. 

 

6. Haftung für Mängel der Lieferung 

a. Der Besteller hat die Waren zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Im Falle von Bauteilversagen ist der Besteller zusätzlich verpflichtet, den be-stimmungsgemäßen Betrieb des betroffenen Aggregates oder der Anlage unverzüglich nachzuweisen. 

b. Es ist uns Gelegenheit einzuräumen, angezeigte Mängel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprü-fung durch uns muss unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledi-gung darlegt. 

c. Bei von uns zu vertretenden Material- oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder Ersatz liefern. Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, geraten hiermit in Verzug, oder schlägt in sonstiger Weise die Män-gelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung oder Änderung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - insbesondere Ansprüche auf Ersatz für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit nicht in Ziffer 7 und 8 etwas anders bestimmt ist. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gegen die eingetretenen Schäden abzusichern. 

d. Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Liefe-rung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird. 

e. Geltungszeiträume für Gewährleistungsansprüche beginnen mit dem Tag der Lieferung gemäß Ziffer 3a. 

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7. Allgemeine Haftungsbeschränkungen 

a. Vorstehende Haftungsbeschränkungen (gemäß Ziffer 6 c) gelten unbeschadet der Rechtsnatur der Ansprüche nicht in den Fällen, in denen die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, oder auf der fahrlässigen Verletzung von Kardinal- oder vertragswesentlichen Pflichten unserer Ge-schäftsleitung oder unserer leitenden Angestellten zurückzuführen ist. 

b. Übernehmen wir die vertragliche Verpflichtung, unsere Produkte auf das Vorliegen bestimmter Eigen-schaften zu untersuchen, so haften wir für jedes Verschulden, jedoch nur dann, wenn der Schaden darauf beruht, dass wir die Prüfvorschriften des Bestellers nicht beachtet haben. 

 

8. Produkthaftung 

Haftungsausschlüsse nach diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 

 

9. Zahlungsbedingungen 

a. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nehmen wir Wechsel an, so setzen wir Diskontfähigkeit voraus. 

b. Kosten für produktspezifische Vorrichtungen, Werkzeuge, Prüfmittel oder Fertigungseinrichtungen sind stets im Voraus zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. 

c. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsmöglichkeit stehen dem Besteller nur bei unbestrit-tenen oder rechtskräftigen Gegenansprüchen zu. 

d. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGB II, S.1242) zu berechnen. 

e. Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände be-kannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Kunden auszugehen ist, so können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, so können wir, vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte, vom Vertrag zurücktreten. 

 

10. Eigentumsvorbehalt 

a. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. 

b. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller, wenn der Dritte die Kosten nicht erstattet. 

c. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Gegenstände durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die gelieferten Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstän-den verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen unmittelbar vor der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbe-halt gelieferten Waren. 

d. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder wird sie bei Ausfüh-rung von Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur dem unseren Miteigentum entsprechenden Erlösanteil. Zur Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Ab-tretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein An-trag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vor-liegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Un-terlagen auslegt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt. Soweit zwischen dem Besteller und dessen Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach §355 HGB besteht, bezieht sich die uns vom Be-steller im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen Saldoüberschuss. 

e. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten - nach unse-rer Wahl - insoweit freizugeben. 

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 

a. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes. 

b. Gerichtsstand ist unser Sitz, soweit der Besteller Vollkaufmann ist; das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu verklagen. 

c. Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Uncitral/CISG) ist ausgeschlossen. 

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